Rechtsprechung
BVerwG, 27.08.1997 - 1 B 169.97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzung für eine Zulassung einer Revision im Verwaltungsrecht - Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen und gesicherten Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt - Klärung einer Aufenthaltsgestattung im Rahmen eines Revisionsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.1997 - 18 A 1516/96
- BVerwG, 27.08.1997 - 1 B 169.97
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 10.05.1995 - 1 B 72.95
Auslegung des Begriffs der ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Artikel 6 …
Auszug aus BVerwG, 27.08.1997 - 1 B 169.97
Beide können ebenfalls eine gesicherte Position in dem dargelegten Sinne nicht begründen (Beschluß vom 10. Mai 1995 - BVerwG 1 B 72.95 - Buchholz 402.240 § 69 AuslG 1990 Nr. 1 = InfAuslR 1995, 312 bzw. Beschluß vom 2. November 1995 - BVerwG 1 B 133.95 - Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 6).Ob etwas anderes gilt, wenn der Asylbewerber im Laufe des Asylverfahrens als Asylberechtigter anerkannt wird (vgl. dazu Beschluß vom 10. Mai 1995 - BVerwG 1 B 72.95 - a.a.O.), kann hierbei offenbleiben.
- BVerwG, 02.11.1995 - 1 B 133.95
Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Begriff der grundsätzlichen …
Auszug aus BVerwG, 27.08.1997 - 1 B 169.97
Beide können ebenfalls eine gesicherte Position in dem dargelegten Sinne nicht begründen (Beschluß vom 10. Mai 1995 - BVerwG 1 B 72.95 - Buchholz 402.240 § 69 AuslG 1990 Nr. 1 = InfAuslR 1995, 312 bzw. Beschluß vom 2. November 1995 - BVerwG 1 B 133.95 - Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 6). - EuGH, 20.09.1990 - C-192/89
Sevince / Staatssecretaris van Justitie
Auszug aus BVerwG, 27.08.1997 - 1 B 169.97
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, der sich der beschließende Senat angeschlossen hat, setzt eine ordnungsgemäße Beschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt voraus (EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs C-192/89 - Slg. 1990, I-3461, 3497 = InfAuslR 1991, 2 = NVwZ 1991, 255 [EuGH 20.09.1990 - C 192/89]). - BVerwG, 14.04.1993 - 1 C 14.92
Einstellung des Verfahrens wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen - …
Auszug aus BVerwG, 27.08.1997 - 1 B 169.97
In diesem Zusammenhang ist geklärt, daß es zwar auf den ursprünglichen Zweck, für den eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist, bei der Anwendung des Art. 6 ARB 1/80 nicht ankommt (Beschluß vom 14. April 1993 - BVerwG 1 C 14.92 - Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 1 = InfAuslR 1993, 258).
- VG München, 07.07.2016 - M 12 E 16.2879
Kein Anspruch eines türkischen (kurdischen) Asylbewerbers auf Erteilung einer …
Eine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. d. ARB 1/80 liegt daher nicht vor, wenn der türkische Staatsangehörige - wie hier - lediglich über eine asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung verfügt (BVerwG, B.v. 27.8.1997 - 1 B 169.97 - juris). - VG München, 07.07.2016 - M 12 E 16.2789
Kein Anspruch eines türkischen (kurdischen) Asylbewerbers auf Erteilung einer …
Eine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. d. ARB 1/80 liegt daher nicht vor, wenn der türkische Staatsangehörige - wie hier - lediglich über eine asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung verfügt (BVerwG, B.v. 27.8.1997 - 1 B 169.97 - juris). - VG Oldenburg, 15.12.2006 - 11 B 5142/06
Anspruch; Arbeit; Arbeitnehmer; Assoziationsberechtigung; Aufenthalt; …
Denn der Antragsteller verfügte aus den obigen Gründen in der gesamten Zeit seiner dortigen Tätigkeit nicht über einen Aufenthaltstitel, so dass sich die Beschäftigung nicht als "ordnungsgemäß" im Sinne der erwähnten Regelung darstellt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 - 1 B 169.97 - ). - OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2000 - 18 B 191/00
Gewährung besonderen Ausweisungsschutzes; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für …
vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 - 1 B 169/97 - Senatsbeschluss vom 12. Februar 1998 - 18 B 286/98 -. - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.1998 - 18 B 2714/98
Streitwert
Insbesondere ist mit der bloßen Behauptung, der vorliegende Sachverhalt - der Antragsteller hat schon bei Erlaß der Ausweisungsverfügung das 23. Lebensjahr vollendet - sei mit dem des Falles "Mehmet" identisch, nicht dargetan, daß die Entscheidung der Rechtssache im Beschwerdeverfahren zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher obergerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann, vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 27. August 1997 - 1 B 169.97 -.